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Re: GPL im deutschen/österreichischen Recht


From: Reinhard Müller
Subject: Re: GPL im deutschen/österreichischen Recht
Date: Fri, 27 Jul 2001 00:10:27 +0200
User-agent: Mozilla/5.0 (X11; U; Linux 2.2.14 i686; en-US; rv:0.9.1) Gecko/20010622

Georg Jakob wrote:

Gibt es eigentlich schon Erkenntnisse, ob die GPL (betreffend Copyright, Haftungsausschluß etc.) dem deutschen und österreichischen Recht standhält?


Kurz: Sie hält stand. Disclaimer: Erkentnisse iS von richterlichen
Entscheidungen existieren dazu noch nicht. Von mir ist im Jahrbuch
Rechtsinformatik dazu gerade ein Artikel erschienen, der sich unter dem
Titel "Freiheit und Software" mit der Bestandskraft der GPL in Europa mit
Schwerpunkt Österreich auseinandersetzt. Ich überarbeite und erweitere ihn
gerade für die Seite des FFS (http://www.fsf.or.at); sollte nächste Woche
fertig sein. Wenn Du willst, kann ich Dir einstweilen die Fasuung aus dem
Buch schicken.


Super! Ein gutes Gefühl, daß auch ein /echter/ Fachmann für Rechtsfragen unter uns ist. Bei den bisherigen GPL-Rechts-Diskussionen war ja das meistgebrauchte Wort "IANAL" ;)

Ich werde den Text dann auf der Webseite lesen. Sooooo dringend brauche ich es nun auch wieder nicht. :) Aber danke für das Angebot mit dem Text aus dem Buch.

Wie schaut's mit der "Übergabe" des Copyright an die FSF aus, die viele Programmierer von GNU-Projekten machen? Ist das nach deutschem/österreichischen Recht wasserdicht? (Ich habe einmal in einem ct gelesen, daß man das Urheberrecht an und für sich gar nicht weitergeben kann, sondern nur die Rechte wie kopieren etc., die mit dem Urheberrecht verbunden sind)


Das ist im Prinzip korrekt: Das Urheberrecht als solches ist ein
Unveräußerliches Persönlichkeitsrecht. Dies wird jedoch dadurch
eingeschränkt, dass die Rechte wie kopieren etc., die sogenannten
Werknutzungsrechte auch zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen
werden können.

Außerdem wäre ein Bevollmächtigungskonstellation denkbar, die zwar
grundsätzlich die Rechte beim Urheber beläßt, aber die FSF
pauschal bevollmächtigt, die Interessen des/der Urheber(s) (zB vor
Gericht) geltend zu machen. Ist natürlich besser, wenn sowas explizit
formuliert wird (Frage an die Liste: Bestünde Interesse an einer
Musterformulierung?), es ist allerdings auch die Umdeutung einer
"Urheberrechtsübertragung" in eine Bevollmächtigungserklärung denkbar.
Wie die Diskussion um emacs/xemacs zeigt (auf www.xemacs.org archiviert),
scheint rms jedoch vor den Problemen, die solche Situationen (besonders
im Zusammenhang mit mehreren Urhebern) mit sich bringen können, grosse
Angst zu haben. Was ich (als Jurist) nicht so ganz verstehe. Zumal in
Europa (dh auch in Deutschland, Italien und Spanien und wie ich annehme in
allen anderen Ländern ausser ev. England) gar keine anderen
Interpretationsmöglichkeiten bestehen als die beiden oben genannte...

Ich weiß nicht, ob alle von dieser Liste das Verfahren kennen: Wenn jemand an einem GNU Projekt mitarbeitet, wird er gebeten, das Copyright an die FSF abzugeben ("assign the copyright"). Man bekommt dann einen Vertrag zugeschickt, den man unterzeichnet und zurückschickt.
Ein paar Auszüge aus dem Vertragstext (der ist natürlich in Englisch):
"Developer hereby agrees to assign and does hereby assign to FSF Developer's copyright in changes and/or enhancements to the <name des Projekts>" "The assignment [...] applies to all past and future works of Developer that constitute changes and enhancements to the Program." "FSF has all the rights of a copyright owner in the assigned copyrights, [...] including the right to enforce the copyright in aid of the free software purposes of this agreement, the right to use, license and distribute the Works, and the right to make works based on the Works [...]

Würde mich nur interessieren ob dieser Vertrag, den ich da unterschrieben habe (und den ich ja inhaltlich auch wollte) nach österreichischem Recht überhaupt gültig ist.

Danke,
--
Reinhard Müller
BYTEWISE Software GmbH
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Tel +43 (5577) 89877-0
Fax +43 (5577) 89877-66
http://www.bytewise.at




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