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Re: Monsoon settles: complies with GPL, pays undisclosed sum
From: |
Alexander Terekhov |
Subject: |
Re: Monsoon settles: complies with GPL, pays undisclosed sum |
Date: |
Sat, 03 Nov 2007 20:10:08 +0100 |
Geza Giedke wrote:
[...]
> http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/Think-Ahead.ORG/pdfs/IV-3-KoglinMetzger.pdf)
Ha!
Doctors KOGLIN and METZGER.
"1.5 Die Linux-Klausel (§ 31 Abs. 3 S. 3 UrhG)
Für die Einräumung von Nutzungsrechten kann der Urheber die Gewährung
einer Gegenleistung insbesondere die Zahlung eines einmaligen oder
regelmäßigen Geldbetrags verlangen. Theoretisch kann der Urheber deren
Höhe frei aushandeln. In vielen Marktsegmenten stehen Autoren und
Künstler den Verwertungsunternehmen jedoch nicht wirtschaftlich
gleichwertig gegenüber.
Mit einer am 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle
bezweckte der Gesetzgeber, Urhebern und ausübenden Künstlern einen
Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu geben, der nicht abbedungen
werden kann (§ 32 UrhG). Falls ein Werk später wesentlich populärer wird
als bei Einräumung des Nutzungsrechts angenommen, oder falls die
Vergütung des Urhebers aus anderen Gründen nicht angemessen ist, kann
der Urheber somit die Differenz zur angemessenen Vergütung nachfordern.
Dies hätte jedoch in Deutschland das System Freier Software in Frage
gestellt: Personen, die zum Beispiel Anfang der 90er Jahre an Linux
mitgearbeitet und daran Urheberrechte erworben haben, könnten Jahre
später von Distributoren und anderen Nutzern eine angemessene
Vergütung verlangen.
Auf Initiative des Instituts für Rechtsfragen der Freien und
Open-Source-Software (vgl. ifrOSS3) wurde in § 31 Abs. 3 S. 3 UrhG die
Linux-Klausel aufgenommen. Hiernach kann der Urheber auf die
angemessene Vergütung verzichten, wenn er unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht an jedermann einräumt."
regards,
alexander.
--
"So now they're going to try the hard work of cracking 'Freedom'. Free,
well that means stuff you don't pay for"
-- Eben Moglen ("Moglen: How we'll kill the Microsoft Novell deal")